Gültig ab 01.01.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schmid Elektronik AG, gültig ab 01.01.2026 (PDF)
General Terms of Conditions Schmid Elektronik AG, valid from 01.01.2026 (PDF)

Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Bedingungen („AGB“) der Schmid Elektronik („SEAG“) gelten für alle vom Kunden aufgegebenen Bestellungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, soweit sie von SEAG schriftlich bestätigt wurden.
  2. Werden dem Besteller diese AGB in einer anderen als der deutschen Sprache bekanntgegeben, so ist bei Übersetzung- / Auslegungsunterschieden ausschliesslich der deutsche Text massgebend. Die Übersetzung in eine andere Sprache dient allein der Erleichterung der Verständlichkeit.

Angebote und Bestellungen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Angebote 30 Tage gültig.
  2. Komponentenpreisänderung und ein Widerruf der Offerte durch die SEAG vor Annahme der Bestellung sind zulässig.
  3. Bestellungen von Kunden werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der SEAG verbindlich. Weichen Bestellung und Auftragsbestätigung voneinander ab, ist allein die Auftragsbestätigung verbindlich.
  4. Sämtliche Angebote, Abbildungen, technische Zeichnungen, Schemas oder ähnliche Unterlagen bleiben Eigentum der SEAG. Sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung weiterverwendet oder Dritten überlassen werden. Die Verletzung dieser Bestimmung macht schadenersatzpflichtig.

Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk in Schweizer Franken zzgl. Mehrwertsteuer.
  2. Die Bezahlung erfolgt zu der in der Verkaufsvereinbarung festgelegten Zahlungsbedingung. Ist diese nicht bestimmt worden, so ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug und wir sind berechtigt, vom Kunden ab dem Verzugstag Zinsen in der Höhe des üblichen Bankdiskonts am Ort unseres Sitzes, mindestens aber in der Höhe von 6% des Rechnungsbetrages zu fordern.
  4. Bei Verzug sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung inkl. Verzugszinsen zurückzuhalten. Wir sind überdies berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge, unbesehen von der jeweiligen Zahlungsbedingung, von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Aufträge zu annullieren.
  5. Vom Käufer geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistung oder wegen behaupteter Mängel befreien ihn nicht von der Zahlungspflicht.

Lieferfristen und Liefermodalitäten

  1. Die angegebenen Liefertermine stellen weder Verfalltage noch Fixtermine dar, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
  2. Bei Bestellungen auf Abruf behalten wir uns vor, den jeweiligen Liefertermin erst bei Eingang des Abrufs festzulegen.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Im Falle von Betriebsstörungen jeder Art, einschliesslich verspäteter Lieferung und Nichtlieferung von Rohmaterialien durch unsere Lieferanten, bei Streik, Rohstoff- und Energiemangel, sowie allen anderen Fällen von höherer Gewalt, sind wir berechtigt, einseitig einen neuen Liefertermin festzulegen oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Bei von uns verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist kann der Besteller nach einer von ihm schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tage Ansprüche auf Schadenersatz gemäss Ziffer 7 geltend machen.
  6. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (ex Works, Incoterms 2020) ab Werk 9542 Münchwilen, Schweiz.

Rahmenaufträge

  1. Für Rahmenaufträge besteht eine Abnahmepflicht innerhalb 12 Monate ab der ersten Lieferung oder nach separater Vereinbarung.
  2. Falls die vereinbarte Menge nicht abgenommen wird, gelten die Preise der abgenommenen Menge. Der Differenzbetrag wird nachbelastet.
  3. Aufträge für Spezialgeräte müssen in jedem Fall innerhalb der bei der Bestellung festgelegten Frist abgenommen werden.

Gewährleistung und Mangelrügen

  1. Der Besteller hat die Ware bei Empfang sofort zu prüfen.
  2. Ergibt die Prüfung, dass die Ware Mängel aufweist, hat uns der Besteller die genauen Beanstandungen innerhalb von 8 Werktagen (inkl. Anliefertag und Samstag) nach Erhalt schriftlich zu melden. Allfällige Beweismittel (Schadenfotos, etc.) sind der Rüge beizulegen.
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab dem Tag der Anlieferung auf alle auftretenden Mängel, die nachweisbar auf Materialfehler oder fehlerhafter Fabrikation zurückzuführen sind.
  4. Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung beim Transport oder beim Besteller, sowie auch durch falsche Anwendung verursacht werden, sind von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Unsere Garantie besteht, nach unserer Wahl, in kostenlosem Ersatz, Instandhaltung, Vergütung eines Minderwertes oder Rücktritt vom Vertrag.
  6. Es besteht in keinem Fall Ansprüche des Bestellers, auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.

Haftungsbeschränkung

  1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unsererseits haften wir gemäss gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, wird im gesetzlichen zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SEAG.
  2. Wir behalten uns vor, gelieferte Ware am Sitz bzw. Wohnsitz des Bestellers in ein entsprechendes Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
  3. Bei Vermischung und Verarbeitung unserer Produkte entsteht Miteigentum.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt schweizerisches Recht und die entsprechende schweizerische Rechtsprechung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist 9542 Münchwilen TG.